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Produktsicherheitsverordnung (GPSR) für Importeure

Seit Dezember 2024 gilt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung. Welche Pflichten Importeure haben und wie Sie sie schon beim Einkauf einplanen.

Veröffentlicht am · 2 Min. Lesezeit

Eine Person verpackt ein Produkt in einen Versandkarton
Foto: Bench Accounting / StockSnap (CC0)

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024 für alle Verbraucherprodukte in der EU.

  • Wer Ware aus einem Drittland erstmals in die EU bringt, ist Einführer und muss Kennzeichnung und technische Unterlagen des Herstellers prüfen.

  • Technische Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, Anleitungen und Sicherheitshinweise auf Deutsch beiliegen.

  • Am besten plant man die GPSR schon in Bestellung, Musterabnahme und Abnahmekontrolle ein.

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung der EU, kurz GPSR (Verordnung (EU) 2023/988). Sie betrifft alle Verbraucherprodukte, die in der EU verkauft werden – von der Küchenschüssel bis zum Gartenstuhl. Wer Ware aus einem Drittland erstmals in die EU bringt, ist dabei Einführer und trägt eigene Pflichten.

Für welche Produkte gilt die GPSR?

Die Verordnung gilt für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen vernünftigerweise genutzt werden. Reine B2B-Produkte fallen nicht darunter, für sie bleibt das deutsche Produktsicherheitsgesetz maßgeblich. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel, lebende Pflanzen und Tiere.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Ware, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, ist nicht betroffen. Für alles, was danach in der EU bereitgestellt wird, gelten die neuen Regeln.

Die Pflichten des Einführers

Wer Ware aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass sie den Anforderungen entspricht. Konkret heißt das:

  • Prüfen, ob der Hersteller eine Risikoanalyse durchgeführt und technische Unterlagen erstellt hat

  • Kopie der technischen Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorlegen

  • Kennzeichnung prüfen: Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Anschrift des Herstellers

  • Eigene Angaben anbringen: Name, Handelsname, Postanschrift und elektronische Adresse des Einführers – auf dem Produkt, sonst auf der Verpackung oder einem Begleitdokument, ohne die Herstellerangaben zu überdecken

  • Anleitungen und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache beilegen; eine rein digitale Anleitung reicht nicht

  • Gefährliche Produkte nicht bereitstellen und Hersteller, Verbraucher und über das Safety Business Gateway die Behörden informieren

Die verantwortliche Person in der EU

Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur als verantwortliche Person benannt ist. Sitzt der Hersteller zum Beispiel in China, übernimmt diese Rolle in der Regel der Einführer – also oft der Händler selbst. Seine Kontaktdaten gehören auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage.

Was im Online-Handel dazukommt

Wer Produkte im Fernabsatz anbietet, muss im Angebot die Kontaktdaten des Herstellers bzw. der verantwortlichen Person nennen, das Produkt eindeutig identifizierbar machen (Abbildung, Produktart, Kennnummern) und Warn- und Sicherheitshinweise zeigen.

So planen Sie die GPSR schon beim Einkauf ein

Die meisten Probleme entstehen, wenn Kennzeichnung und Unterlagen erst kurz vor dem Versand auffallen. Deshalb gehört die GPSR in die Beschaffung, nicht erst in den Vertrieb:

  1. Anforderungen in die Bestellung schreiben: Kennzeichnung, Sprache der Anleitung, technische Unterlagen und Prüfberichte

  2. Unterlagen vor der Produktion anfordern und prüfen, nicht erst bei Abnahme

  3. Kennzeichnung im Muster abnehmen: Stimmen Angaben, Position und Lesbarkeit?

  4. Abnahmekontrolle vor Verschiffung mit Blick auf Kennzeichnung, Warnhinweise und Verpackung

  5. Ablage organisieren: Technische Unterlagen und Prüfberichte zehn Jahre auffindbar halten

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2023/988.

Schlagworte:GPSRProduktsicherheitImportKennzeichnungEinführer

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Produktsicherheitsverordnung?

Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ware, die vorher in Verkehr gebracht wurde, ist nicht betroffen.

Bin ich als Händler Einführer im Sinne der GPSR?

Ja, wenn Sie Ware aus einem Drittland wie China erstmals in der EU in Verkehr bringen. Wer innerhalb der EU nur weiterverkauft, ist Händler und hat weniger Pflichten.

Wie lange müssen technische Unterlagen aufbewahrt werden?

Zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen. Der Einführer muss eine Kopie vorhalten und sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorlegen.

Gilt die GPSR auch für Werbeartikel?

Ja, sobald die Artikel an Verbraucher gelangen – auch wenn sie verschenkt werden. Rein für Unternehmen bestimmte Produkte fallen nicht darunter.

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