Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung der EU, kurz GPSR (Verordnung (EU) 2023/988). Sie betrifft alle Verbraucherprodukte, die in der EU verkauft werden – von der Küchenschüssel bis zum Gartenstuhl. Wer Ware aus einem Drittland erstmals in die EU bringt, ist dabei Einführer und trägt eigene Pflichten.
Für welche Produkte gilt die GPSR?
Die Verordnung gilt für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen vernünftigerweise genutzt werden. Reine B2B-Produkte fallen nicht darunter, für sie bleibt das deutsche Produktsicherheitsgesetz maßgeblich. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel, lebende Pflanzen und Tiere.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Ware, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, ist nicht betroffen. Für alles, was danach in der EU bereitgestellt wird, gelten die neuen Regeln.
Die Pflichten des Einführers
Wer Ware aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass sie den Anforderungen entspricht. Konkret heißt das:
Prüfen, ob der Hersteller eine Risikoanalyse durchgeführt und technische Unterlagen erstellt hat
Kopie der technischen Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorlegen
Kennzeichnung prüfen: Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Anschrift des Herstellers
Eigene Angaben anbringen: Name, Handelsname, Postanschrift und elektronische Adresse des Einführers – auf dem Produkt, sonst auf der Verpackung oder einem Begleitdokument, ohne die Herstellerangaben zu überdecken
Anleitungen und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache beilegen; eine rein digitale Anleitung reicht nicht
Gefährliche Produkte nicht bereitstellen und Hersteller, Verbraucher und über das Safety Business Gateway die Behörden informieren
Die verantwortliche Person in der EU
Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur als verantwortliche Person benannt ist. Sitzt der Hersteller zum Beispiel in China, übernimmt diese Rolle in der Regel der Einführer – also oft der Händler selbst. Seine Kontaktdaten gehören auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage.
Was im Online-Handel dazukommt
Wer Produkte im Fernabsatz anbietet, muss im Angebot die Kontaktdaten des Herstellers bzw. der verantwortlichen Person nennen, das Produkt eindeutig identifizierbar machen (Abbildung, Produktart, Kennnummern) und Warn- und Sicherheitshinweise zeigen.
So planen Sie die GPSR schon beim Einkauf ein
Die meisten Probleme entstehen, wenn Kennzeichnung und Unterlagen erst kurz vor dem Versand auffallen. Deshalb gehört die GPSR in die Beschaffung, nicht erst in den Vertrieb:
Anforderungen in die Bestellung schreiben: Kennzeichnung, Sprache der Anleitung, technische Unterlagen und Prüfberichte
Unterlagen vor der Produktion anfordern und prüfen, nicht erst bei Abnahme
Kennzeichnung im Muster abnehmen: Stimmen Angaben, Position und Lesbarkeit?
Abnahmekontrolle vor Verschiffung mit Blick auf Kennzeichnung, Warnhinweise und Verpackung
Ablage organisieren: Technische Unterlagen und Prüfberichte zehn Jahre auffindbar halten
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2023/988.


