Wer Waren aus einem Land außerhalb der EU einführt, zahlt neben dem Zoll auch Einfuhrumsatzsteuer. Sie sorgt dafür, dass importierte Ware genauso besteuert wird wie Ware aus dem Inland. Für Unternehmen mit Vorsteuerabzug ist sie am Ende meist kostenneutral – aber sie muss erst einmal bezahlt und richtig berechnet werden.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Es gilt derselbe Satz wie bei der Umsatzsteuer: in Deutschland in der Regel 19 %, für bestimmte Waren 7 %. Welcher Satz gilt, hängt an der Zolltarifnummer – die 11. Stelle der Codenummer dient genau solchen nationalen Zwecken.
Was gehört zur Bemessungsgrundlage?
Grundlage ist der Zollwert der Ware (§ 11 Umsatzsteuergesetz). Hinzu kommen, soweit nicht schon enthalten:
der Zoll und andere Einfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern (aber nicht die Einfuhrumsatzsteuer selbst),
Beförderungs- und Vermittlungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU,
Beförderungskosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort in der EU, wenn dieser bei der Einfuhr schon feststeht.
Der Zollwert selbst ist meist der Kaufpreis plus Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. Bei einem FOB-Preis kommen also Seefracht und Versicherung bis zum EU-Hafen dazu.
Beispiel: so rechnen Sie
Eine Sendung Küchenwaren aus China, gekauft zu FOB Ningbo:
Warenwert FOB: 10.000 €
Seefracht und Versicherung bis Hamburg: + 1.200 € → Zollwert 11.200 €
Zoll, angenommen 4 %: + 448 €
Transport Hamburg → eigenes Lager (Bestimmungsort steht fest): + 300 €
Bemessungsgrundlage: 11.200 € + 448 € + 300 € = 11.948 €
Einfuhrumsatzsteuer 19 %: 2.270,12 €
Der Zollsatz im Beispiel ist nur angenommen – den tatsächlichen Satz zeigt die Codenummer im Elektronischen Zolltarif.
Vorsteuerabzug: am Ende meist kostenneutral
Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung: Die Ware wurde für das eigene Unternehmen eingeführt. Deshalb ist wichtig, wer als Einführer in der Zollanmeldung steht – bei DDP ist das der Lieferant, nicht Sie.
Liquidität im Blick behalten
Auch wenn die Steuer zurückkommt: Sie wird bei der Einfuhr fällig, oft Wochen bevor die Ware verkauft ist. Bei großen Containerlieferungen sind das schnell fünfstellige Beträge. Ein Aufschubkonto beim Zoll, meist über die Spedition, verschiebt die Zahlung nach hinten – sprechen Sie Ihre Spedition oder Ihren Steuerberater darauf an.
Seit Juli 2026: keine 150-Euro-Zollfreigrenze mehr
Sendungen bis 150 € Warenwert waren lange zollfrei. Diese Befreiung ist am 1. Juli 2026 entfallen. Für Fernverkäufe an Verbraucher gilt übergangsweise bis Mitte 2028 ein Pauschalzoll von 3 € je Warenkategorie. Einfuhrumsatzsteuer fiel auf Kleinsendungen schon seit 2021 an. Für Containerware im B2B-Einkauf ändert sich nichts – sie lag ohnehin weit über der Grenze.
Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.



